The Center for Tax Competition researches the impact of strong tax competition and the preservation of financial privacy on individual freedom and property.

Der Finanzplatz mit dem Rücken zur Wand

Der politische Kniefall vor den US-Behörden im Fall UBS ist ein gravierender und rechtsstaatlich heikler Schritt.

Dass die Schweizerische Finanzmarktaufsicht (Finma) in einer bisher einmaligen Aktion Daten von einigen hundert Kunden der UBS an die amerikanischen Behörden ausliefert, ist ein folgenschwerer Schlag für den Finanzplatz Schweiz, aber auch für den Rechtsstaat Schweiz. Die Aktion war offenbar nötig, um ein Abkommen zwischen der UBS einerseits und dem Department of Justice sowie der Securities and Exchange Commission (SEC) anderseits zu ermöglichen.

Bedrohte Glaubwürdigkeit

Fragt man sich, was die Motive dafür sein könnten, liegt die Vermutung nahe, dass die Behörde glaubt, nicht anders handeln zu können, dass sie sich in höchster Not befindet und dass sie sich an die Wand gedrängt fühlt. Wahrscheinlich hat Washington so sehr mit den Muskeln gespielt, sprich: so erpresserisch agiert, dass man in Bern — ohne Rückendeckung des Bundesrates ist das Ganze nicht vorstellbar — glaubte, um die Existenz der UBS fürchten zu müssen. In einer solchen existenzgefährdenden Situation geben Artikel 25 und 26 des Bankengesetzes der Finma weitreichende Möglichkeiten, die Bank zu schützen.

Der Preis für diesen Schutz der als systemrelevant angesehenen UBS ist indessen hoch. Die Aktion relativiert das schweizerische Bankgeheimnis in höchstem Masse, auch wenn formell kein Verstoss gegen das Gesetz vorliegt, da ja nicht die UBS, sondern die Finma, gestützt auf die erwähnten Not-Paragrafen, die Identität der inkriminierten Kunden lüftet. Die Glaubwürdigkeit ist dennoch dahin, von der Präjudiz-Wirkung ganz zu schweigen.

Vor allem aber untergräbt die Freigabe geschützter Daten den Glauben an den helvetischen Rechtsstaat, im Inland ebenso wie im Ausland. Einige amerikanische UBS-Kunden haben nämlich gegen die Aufhebung ihrer Anonymität geklagt und diese Klage bis zum Bundesverwaltungsgericht weitergezogen. Dieses Verfahren wird durch die Herausgabe der Kundendaten abgebrochen, bevor das Gericht Recht gesprochen hat, allein, weil die amerikanischen Behörden die Geduld verloren haben und mit einer Strafklage gegen die UBS über ein beträchtliches Drohpotenzial verfügen. Dazu kommt, dass die beiden Artikel des Bankengesetzes eigentlich für ganz andere Krisensituationen gedacht sind und man sie ziemlich überinterpretieren muss, um sie als Grundlage für einen präventiven Schutz gegen forsche ausländische Behörden heranzuziehen.

Begrenzter Nutzen für die UBS

Der Preis der ganzen Aktion ist umso höher, als keineswegs sicher ist, wie viel eine solche staatspolitisch begründete Torpedierung des Bankgeheimnisses der Bank, die es zu retten gilt, wirklich nützt. So ist das «Settlement» trotz einer Herausgabe von Daten mit einer Busse von einigen hundert Millionen Dollar verbunden. Ferner beteiligt sich die amerikanische Steuerbehörde IRS offenbar nicht am Abkommen und hat damit weiterhin die Gelegenheit, zumindest zivilrechtliche, wenn auch keine strafrechtlichen Verfahren anzustrengen. Vor allem aber signalisiert man mit der Aufhebung der Anonymität aller Welt, dass bei der ohnehin Reputationswunden leckenden UBS die Daten nicht so sicher sind, wie sich das die Kunden wünschen. Da müssen sich UBS, Finma und Bundesrat wahrlich mit dem Rücken zur Wand fühlen, wenn sie sich dennoch zu einem so gravierenden Schritt entschlossen haben.

Dieses Kommentar wurde in der Neuen Zürcher Zeitung publiziert.

Februar 2009