The Center for Tax Competition researches the impact of strong tax competition and the preservation of financial privacy on individual freedom and property.

Das Bankgeheimnis gehört in die Verfassung

Das Ereignis des Tages zeigt, dass der Bundesrat nicht willens und in der Lage ist, den von ihm versprochenen Schutz der finanziellen Privatsphäre zu gewährleisten.

Das schweizerische Bankgeheimnis steht unter verstärktem Druck von aussen. Es ist strafrechtlich geschützt durch den Artikel 47 des Bankengesetzes. Eine Abstützung in der Bundesverfassung besteht offensichtlich nicht.

Das Ziel des Bankgeheimnisses ist der Schutz des Bankkunden gegen die Verletzung seiner Privatsphäre durch die Bank und deren Angestellte. Das Bankgeheimnis schützt die Privatsphäre nicht gegen Verstösse des Staates und seiner Repräsentanten.

Die politische Diskussion um das Bankgeheimnis ist durch drei Irrtümer geprägt:

  • Das Bankgeheimnis diene den Banken und dem Finanzplatz.
  • Das Bankgeheimnis diene dem Schutz des Kunden vor der Verfolgung für Steuerdelikte.
  • Die Unterscheidung von Steuerhinterziehung und Steuerbetrug stehe im Dienste des Bankgeheimnisses und diene damit den Banken und dem Finanzplatz.

Es ist möglich und manchmal auch der Fall, dass die drei als Irrtümer bezeichneten Wirkungen eintreten, diese Wirkungen sind aber nicht das Ziel des Bankgeheimnisses. Zudem sind sie seltener geworden.

Dafür ist jetzt ein vierter Irrtum ans Licht getreten: Es sei das Anliegen des Bundesrates, das Bankgeheimnis und damit die Privatsphäre der Kunden zu schützen. Das Gegenteil ist der Fall. Der Bundesrat hat der UBS durch einen Trick ermöglicht, sich aus der Sandwichposition zwischen Bankgeheimnis und Druck der amerikanischen Instanzen zu Lasten der Kunden zu befreien. Er hat die Interessen der grössten Schweizer Bank vor die Interessen der Kunden gestellt, und er hat dabei den Kunden den ihnen zustehenden Rechtsweg an die Schweizer Gerichte vermutlich verbarrikadiert.

Das Ereignis des Tages hat viele Konsequenzen. Die innenpolitische Folgerung lautet: Das Bankgeheimnis gehört in die Verfassung, dann ist es auch verbindlich für die Regierung und das Parlament, und nicht nur für die Banken und ihre Angestellten.

Das Thema ist nicht neu. Im Dezember 2003 hiess der Nationalrat mit 113 zu 69 Stimmen eine parlamentarische Initiative der SVP zur Verankerung des Bankgeheimnisses in der Verfassung gut. Zweieinhalb Jahre folgt der Nationalrat jedoch mit 112 zu 43 Stimmen dem Antrag, die Initiative abzuschreiben. Folgerichtig werden auch die entsprechenden Standesinitiativen der Kantone Aargau, Tessin, Genf, Basel-Landschaft, Zürich und Zug abgelehnt. Nach Meinung der Mehrheit der Nationalratskommission ist die Ergänzung der Bundesverfassung «aufgrund der veränderten Rahmenbedingungen» nicht mehr nötig. Geändert haben sich die Rahmenbedingungen vorab dadurch, «dass das Bankgeheimnis bei bilateralen Abkommen mit der EU gewahrt werden konnte.»

Das Ereignis des Tages zeigt nun, dass der Bundesrat nicht willens und in der Lage ist, den von ihm versprochenen Schutz der finanziellen Privatsphäre zu gewährleisten. Das Dossier gehört deshalb in andere Hände. Es ist Zeit, das Thema der Verankerung in der Verfassung dem Volk zum Entscheid vorzulegen.

Prof. Dr. Hans Geiger ist Mitglied des Wissenschaftlichen Beirats des Zentrums für Steuerwettbewerb. Dieses Kommentar wurde auf finews.ch publiziert.

February 2009